Kosten der Reinigung einer Dachrinne können als Betriebskosten absetzbar sein.

Liebe Leserin, lieber Leser,

meteorologisch gesehen fängt der Herbst am 1. September an. Der kalendarische Herbstanfang ist 3 Wochen später, dieses Jahr am 22.09.2024. Das schön anzusehende Herbstlaub stellt jedoch für manchen Vermieter jedes Jahr eine Belastung dar.

Ob er die Kosten für die alljährlich erforderliche Reinigung der Dachrinne als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen könne, wollte ein Vermieter schon in der letzten Beratungsstunde wissen. Ja, als Vermieter können Sie diese Kosten auf Ihre Mieter umlegen. Entscheidend ist, ob Sie als Vermieter eine Reinigung der Dachrinne Ihres Mietshauses in regelmäßigen Abständen durchführen müssen. Ist eine regelmäßige Reinigung notwendig, sind die hierfür anfallenden Kosten sonstige Betriebskosten.

Die regelmäßige Dachrinnenreinigung zählt nämlich zu den „sonstigen Betriebskosten“ gemäß § 2 BetrKV Ziffer 17. Voraussetzung dafür, dass diese Kosten von Ihren Mietern zu erstatten sind, ist jedoch, dass dies in Ihrem Mietvertrag auch ausdrücklich vereinbart wurde. Denn die Kosten für eine Dachrinnenreinigung können nur bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf Mieter umgelegt werden. Dies stellte bereits in der Vergangenheit der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 167/03; VIII ZR 146/03) klar.

Mit freundlichen Grüßen, Michael Heikenfeld

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